Allianz zur Ausbildung
 

Satzung des Vereins „Allianz zur Ausbildung-Ausbildungsverein" e. V.                                                        (AzurA-Ausbildungsverein e.V.)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
AzurA-Ausbildungsverein e.V.
Er hat seinen Sitz in der Emmastraße 42 (App. 417), 27476 Cuxhaven.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
(2) Der Verein AzurA-Ausbildungsverein e.V. ist eine Einrichtung der Bildung. Er dient der
Förderung der allgemeinen, beruflichen und persönlichen Bildung und orientiert sich dabei
in besonderer Weise an den Erfordernissen für den Übergang von der Schule in den Beruf.
Besondere Zielgruppen sind Schülerinnen und Schüler, (junge) Menschen mit in der
Person liegenden Hemmnissen, Benachteiligte und regional verortete Betriebe.
(3) Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die pädagogische und nachhaltige
Arbeit mit dem Ziel, ein flächendeckendes und chancengleiches Angebot der sozialen und
damit beruflichen Teilhabe zu gewährleisten.
(4) Die Vereinsziele bestehen aus der Förderung des Ausbildungswesens mit einer
mehrdimensionalen Angebotsstruktur, die die Auswirkungen des demografischen Wandels
auf der Ebene des Fachkräftemangels entgegenwirken soll.


§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.
Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats
widersprechen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss drei Monate vor
dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsplicht befreit.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann der Vorstand den Ausschluss eines
Mitglieds beschließen.


§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie trifft alle
Entscheidungen, sofern diese nicht dem Vorstand übertragen sind. Sie beschließt die für
die Mitglieder verbindlichen Ordnungen. In der Mitgliederversammlung haben alle
Vereinsmitglieder eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind:
a) ordentliche Mitgliederversammlungen (Jahreshauptversammlung)
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird
vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt
gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller
Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte
Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung
wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die
meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des
Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (9) die Mehrheit der Stimmen
aller Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
(7) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstands und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem
Vorstand Entlastung.
(8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes
bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Zu Satzungsänderungen sind abweichend von Absatz 9 Satz 1 zwei Drittel der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Beschlüsse über die Auflösung
des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung. In beiden
Fällen müssen mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder zustimmen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung sowie der Abstimmungsergebnisse wird
ein schriftliches Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden
unterschrieben und bestätigt.
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§ 6 Der Vorstand
Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus vier Personen und wird für
die Dauer von zwei Jahren gewählt:
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2.Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, ob und in welcher Anzahl weitere
geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle
angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend
sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale)
Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse
des Vorstands gebunden.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstand
vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand einen Ersatzvorstand für die verbleibende
Amtszeit bestimmen.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung oder eine
Aufwandspauschale erhalten. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer mit der Erledigung der laufenden
Vereinsgeschäfte zu betrauen.
Der Vorstand lädt schriftlich (per Post oder Email) zwei Wochen im Voraus mindestens
einmal im Jahr zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, dieser muss nicht
Mitglied des Vereins sein. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung
der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse und der Satzungsbestimmungen. Näheres kann eine
von der Mitgliederversammlung beschlossene Prüfungsordnung regeln.


§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an Tierschutz – Eine Pfote ein Versprechen e.V., Altenwalder Chaussee 217,
27472 Cuxhaven, (Stichwort: Pfötchenbande), der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 09.12.2020